Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnis in DeutschlandDer reguläre Weg ist der Gang zur Meldebehörde Ihrer Stadt/Gemeinde. Dort können Sie jeder Zeit unter Vorlage Ihres Personalausweises Ihr polizeiliches Führungszeugnis beantragen. Bedenken Sie dass jeder für die Beantragung persönlich erscheinen muss, man kann sich hier nicht durch eine Vollmacht vertreten lassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ihre Kinder sofern sie noch keine 14 Jahre alt sind. Hier muss der gesetzliche Vertreter, in dem Fall einem Elternteil, das Führungszeugnis beantragen.
Für das Führungszeugnis wird eine Gebühr in Höhe von 13 €, die Sie bei Ihrer Meldebehörde bezahlen müssen fällig.
Wenn Sie ein überbeglaubigtes Führungszeugnis brauchen können Sie das ebenfalls bei Ihrer Meldebehörde gleich mit beantragen. Hierfür werden nochmals Gebühren in Höhe von 13 € erhoben.
Sollten Sie Ihr Führungszeugnis bereits haben können Sie eine Überbeglaubigung auch schriftlich beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Dann stecken Sie die Durchschrift des Überweisungsauftrages Ihrer Bank zusammen mit dem Führungszeugnis und einem einfachen Anschreiben, indem Sie Ihr Anliegen mitteilen an:
Bundesamt für Justiz
Wichtig ist, dass Sie in Ihrem Anschreiben das Land angeben für welches Führungszeugnis ausgestellt werden soll und es muss aus dem Anschreiben natürlich ersichtlich sein wohin die das nun überbeglaubigte Führungszeugnis zu senden ist. Auch die Angabe einer Telefonnummer oder Mail-Adresse kann durchaus nützlich sein.
Das Bundesamt für Justiz übermittelt dann Ihre Dokumente an das Bundesverwaltungsamt und dieses schickt Ihnen dann alles komplett per Post als Einschreiben, inklusive einer Rechnung über weitere 13 €, an die von Ihnen angegebene Adresse zu.
Die Bearbeitungszeit kann sich durchaus bis zu 6 Wochen hinziehen. Seit dem 01.01.2009 ist aber eine neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift in Kraft, die es den Behörden nun ermöglicht das Führungszeugnis auf elektronischem Weg anzufordern, sodass zwischen Antrag und versenden des Führungszeugnis nur noch ein Werktag liegen soll. Allerdings wird es noch einige Zeit dauern bis wirklich jede Behörde das System nutzen kann. Spätesten aber im Dez. 2009 sollen dann alle Anträge auf dem elektronischen Wege abgewickelt werden. Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnis aus dem AuslandWenn Sie bereits im Ausland sind, müssen Sie natürlich nicht in den Flieger steigen um bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zu beantragen.
Bundesamt für Justiz
Dazu können Sie den Vordruck deutschsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses verwenden.
Wichtig ist: Ihre Unterschrift und Ihre Personendaten müssen amtlich bestätigt sein. Dies kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder aber durch eine ausländische Behörde geschehen.
Weicht Ihr Geburtsname vom Familiennamen ab, müssen Sie auch den Geburtsnamen angeben.
Es genügt auch eine von Ihnen Unterschriebenen Kopie Ihres Personalausweis oder Reisepass, aus der sich die Personendaten ergeben. Die Kopie muss natürlich auch wieder amtlich beglaubigt sein.
Sie können verlangen, dass Ihr Führungszeugnis, für den Fall das es eine Eintragungen enthält, zunächst an eine von Ihnen benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland übersandt wird. So könne Sie selber entscheiden ob das Führungszeugnis weitergeleitet werden oder vernichtet werden soll.
Bei der Höhe der Gebühren ändert sich nichts. Jeweils 13 € für ein Führungszeugnis, eine Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille sind zu entrichten an:
Bundesamt für Justiz
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Mittwoch, 10.03.2010
Antrag auf Führungszeugnis
In den meisten Fällen verlangen ausländische Behörden in Verbindung mit einem Einwanderungsgesuch die Vorlage eines Führungszeugnisses. Das Führungszeugnis ist Je nachdem in welches Land sie auswandern möchten in beglaubigter bzw. überbeglaubigter Form einzureichen und unterscheidet sich in der Dauer der Gültigkeit. Für einige Länder wird zusätzlich eine Apostille, das ist eine Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 eingeführt wurde, gefordert.

