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Einkommensnachweis für Uruguay


Einkommensnachweise für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung in Uruguay ist in den meisten Fällen der Knackpunkt an der ganzen Sache. Wenn Sie nicht über den Luxus einer anständigen Altersrente oder Pension verfügen gestaltet sich die Einwanderung manchmal schon etwas schwieriger.

Anerkannte Nachweise über ein Einkommen sind:

  • Mieteinnahmen (Diese müssen aber mit Grundbucheintragung dokumentiert sein)
  • Renten und Pensionen
  • Unterhaltszahlungen (Unterhalt den Sie bekommen und nicht etwa der den Sie zahlen müssen)
  • Arbeitsverträge mit ausländischen oder uruguayischen Unternehmen oder Institutionen
  • Einkünfte aus Besitz oder Teilhaberschaft einer ausländischen oder uruguayischen Firma. (Eine uruguayische Firma kann auch neu gegründet worden sein)

Ein Betrag von 500,- US$ pro Monat und pro Antrag ist hier ausreichend. (Ob Sie dann auch wirklich mit diesem Betrag auskommen steht auf einem anderen Blatt und hat hiermit nichts zu tun).

Wenn Sie also z.B. die Daueraufenthaltsgenehmigungen für die  Mitglieder Ihrer vierköpfigen Familie in Uruguay gemeinsam beantragen, müssen Sie ebenfalls nur Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 500,- USD pro Monat nachweisen, genau wie bei einer Einzelperson.

Nachweise wie Grundbuchauszüge, Rentenbescheide, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge usw. sollten Sie mitführen  und nach Möglichkeit durch entsprechende Kontoauszüge, gedruckt oder online ist egal, untermauern können.

Die Unterlagen über Ihre Einkünfte müssen einem uruguayischen Notar zur Prüfung vorgelegt werden, dieser stellt dann ein notarielles Zertifikat zur Vorlage bei der Einwanderungsbehörde aus.

Gehälter, die Sie in Deutschland oder anderswo bezogen haben, Einkünfte über das Internet sofern dazu keine Firma besteht, künftig zu erwartende Einnahmen,  Immobilienbesitz,  Bankguthaben,  Aktien,  Wertpapierdepots, Lebensversicherungen und ähnliches werden von der Einwanderungsbehörde als nicht ausreichende Sicherheiten anerkannt.


Diplomaten bzw. Botschaftsangehörige, Angestellte einer ausländischen Stiftung oder Firma, Lehrer einer ausländischen Schule oder Bedienstete einer internationalen Organisation und dessen Familienangehörige benötigen keinen Einkommensnachweis.